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22. November 2022 – Legal
Zur Unwirksamkeit von Klauseln über Verwahrentgelte (sog. Strafzinsen)

Das Landgericht Frankfurt entschied, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen (Az. 2-25 O 228/21).

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Sie beanstandete Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang der Commerzbank AG, die ein Entgelt von 0,5 % p. a. auf Einlagen in Sparkonten vorsahen. Neukunden hatten das Entgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zu zahlen. Für Bestandskunden waren je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen. Seit Juli 2022 erhebt die Bank keine Verwahrentgelte mehr.

Das Gericht entschied, die Klauseln seien unwirksam, weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Die Klauseln stellten Preisnebenabreden dar, denn sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf die Kunden abwälzen und sie wichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage ab. Charakteristisch für eine Spareinlage sei, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraue, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen. Die Verwahrung des Geldes sei logische Folge des Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten. Von einer Gebühr für die Verwahrung gehe das Gesetz aber nicht aus. Negative Zinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd. Die Klauseln seien außerdem unwirksam, weil sie gegen das sog. Transparenzgebot verstießen. Das Verwahrentgelt werde nicht als eigenes Einlagemodell eingeführt mit einer Wahl des Kunden, sondern über eine „versteckte“ und leicht zu übersehende Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert werde.