Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis Aufwendungen als Werbungskosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale von der Steuer absetzen kann (Az. VI R 26/20).
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der „ersten Tätigkeitsstätte“ (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind pauschal in Höhe von 0,30 Euro für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.
Der Bundesfinanzhof hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein solch begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, dies aber verneint. Zur Begründung haben die Richter darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr – insbesondere Bus und Bahn – und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem „öffentlichen“ Taxi zurücklegt, seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.