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17. November 2022 – Legal
Unterschlagung des Mietgegenstands durch Untermieter – Haftung des Mieters auf Schadensersatz

Wenn der Untermieter den Mietgegenstand unterschlägt, haftet der Mieter auf Zahlung von Schadensersatz. Dem Vermieter ist kein Mitverschulden anzulasten, wenn er die Versicherung des hochwertigen Mietgegenstands unterlässt. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-24 U 5/21).

Im August 2017 mietete ein Mann einen nagelneuen Teleskopradlader an. Der Mann vermietete diesen an eine Firma weiter und lieferte das Fahrzeug absprachegemäß auf einer Baustelle ab. Dort verschwand der Teleskopradlader und tauchte nicht wieder auf. Nachfolgend stellte sich heraus, dass die Firma des Untermieters nicht existiert. Die Vermieterin klagte nunmehr auf Zahlung von Schadensersatz vom Mieter. Zwar war das Fahrzeug versichert, jedoch musste die Vermieterin eine Selbstbeteiligung von 25 % tragen. Das Landgericht Duisburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Mieter seiner Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nicht nachkommen könne. Der Mieter müsse sich das rechtswidrige Verhalten seines Untermieters zurechnen lassen. Die Haftung des Mieters aus § 540 Abs. 2 BGB erstrecke sich auf alle Handlungen des Untermieters und somit auch auf eine Unterschlagung des Mietgegenstands. Auf ein Verschulden des Mieters komme es nicht an, da ihm das Verschulden des Untermieters zugerechnet werde. Der Vermieterin sei kein Mitverschulden anzulasten, weil sie eine Versicherung zu ungünstigen Konditionen abgeschlossen habe. Denn sie sei noch nicht einmal zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet gewesen.