Aktuelles

16. November 2022 – Tax
Gewerbesteuerpflicht bei Anwachsung einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft

Auch im Falle der Anwachsung eines gewerblichen Unternehmens einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft führt die Fiktion des Gewerbebetriebes kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG) dazu, dass der Gewerbebetrieb einer GmbH stets als ein Ganzes anzusehen ist, in den sämtliche Tätigkeiten und Geschäftszweige als Einheit einbezogen und dementsprechend vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig sind. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 5 K 114/19). Auch wenn tatsächlich betriebsintern eine Trennung verschiedener Geschäftsbereiche erfolgt sein sollte, lägen gewerbesteuerrechtlich daher ab der Anwachsung nicht mehrere Gewerbebetriebe (der früheren Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft) unter dem Dach der Kapitalgesellschaft vor, sondern es bestehe aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 2 GewStG stets nur noch ein einheitlicher Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft.

Mehrere Tätigkeiten oder Betriebe gleicher oder verschiedener Art würden bei der Kapitalgesellschaft anders als bei einer natürlichen Person stets zu einem einzigen gewerblichen Unternehmen zusammengefasst. Die Einheitlichkeit des Unternehmens der Kapitalgesellschaft habe zur Folge, dass Verluste aus einem Bereich mit Überschüssen aus einem anderen Bereich ausgeglichen würden und nur das Gesamtergebnis zähle.

Ein bei Anwachsung einer Personengesellschaft bei dieser vorhandener Gewerbeverlust gehe daher auf die Kapitalgesellschaft über und nicht gemäß § 2 Abs. 5 GewStG in Verbindung mit § 10a Satz 8 GewStG unter, wenn die Kapitalgesellschaft später den von der früheren Personengesellschaft stammenden operativen Geschäftsbereich veräußere.