Aktuelles

16. November 2022 – Legal
Erhöhung der Abschläge für Strom ohne wirksame Preiserhöhung ist vertragswidrig

Das Landgericht Berlin hat dem Energieversorger EnStroGa untersagt, Abschlagszahlungen seiner Kunden während des Abrechnungszeitraums einseitig und ohne wirksame Preiserhöhung anzuheben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen drastische Erhöhungen der monatlichen Abschläge durch den Stromanbieter geklagt (Az. 52 O 117/22). Betroffen waren auch Verbraucher, die einen Tarif mit Preisgarantie abgeschlossen hatten.

Die EnStroGa AG hatte ihren Stromkunden per E-Mail im Oktober 2021 eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen angekündigt. Statt 60 Euro sollte eine Kundin plötzlich 84 Euro im Monat zahlen – ein Anstieg von 40 Prozent. Begründung: Die alten Beträge seien nicht ausreichend, „um den für Ihren Zählpunkt benötigten Energieeinkauf sicherzustellen.“ Eine solche E-Mail erhielten auch Kunden, die einen Vertrag mit eingeschränkter Preisgarantie abgeschlossen hatten. Preisanpassungen während der vereinbarten Laufzeit waren demnach nur zulässig, falls sich staatlich regulierte Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben ändern.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Anpassung der Abschläge sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der zu zahlende Strompreis während des Abrechnungszeitraums erhöhe. Die EnStroGa habe sich aber nicht an den vereinbarten Anpassungsmechanismus gehalten und damit vertragswidrig gehandelt. Eine bloße Änderung des Beschaffungspreises berechtige nicht zu einer Erhöhung von Abschlagsforderungen. Nach den eigenen Geschäftsbedingungen hätte der Stromversorger erst den Strompreis wirksam erhöhen müssen, um anschließend die Abschlagszahlungen für den restlichen Abrechnungszeitraum an den höheren Preis anzupassen. Das hatte der Stromversorger nicht getan. Bei Kunden mit eingeschränkter Preisgarantie wäre eine wirksame Preiserhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten auch gar nicht möglich gewesen. Das war durch die Garantie vertraglich ausgeschlossen.