Einem Wohnungsmieter kann das Füttern von Vögeln und das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf dem Balkon verboten werden, denn dadurch wird die Gefahr der Verunreinigung erheblich erhöht. So entschied das Amtsgericht Frankfurt (Az. 33 C 3812/21).
Der Mieter einer Wohnung in Frankfurt stellte auf seinem Balkon ein Vogelhäuschen mit Futter auf. Dies führte dazu, dass der darunterliegende Balkon und die Markise mit Futterresten und Vogelkot verunreinigt wurden. Die Vermieterin wies den Mieter daher mehrmals an, dass Füttern der Vögel auf dem Balkon zu unterlassen. Nachdem der Mieter dem nicht nachkam, erhob die Vermieterin Klage auf Unterlassung.
Das Gericht gab der Vermieterin Recht. Ihr stehe nach § 541 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Vogelfütterns und des Aufstellens eines Vogelhäuschens auf dem Balkon zu. Zwar könne nicht vollständig verhindert werden, dass sich Vögel auf den Balkonbrüstungen und Fensterbrettern setzen. In dem Füttern der Vögel liege aber eine erhebliche Erhöhung der Gefahr der Verunreinigung. Dies stelle einen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung dar.