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14. November 2022 – Legal
Von Photovoltaikanlage darf keine wesentliche Blendwirkung des Nachbarn ausgehen – Anspruch auf Beseitigung der Störung

Wenn von einer Photovoltaikanlage eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück ausgeht, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Ein Störer muss z. B. die auf dem Dach eines Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so ausrichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Nachbarhauses ausgeht. So entschied das Landgericht Frankenthal (Az. 9 O 67/21).

Im vorliegenden Fall beschwerten sich die Nachbarn über Blendungen im Garten, auf der Terrasse sowie im Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur.

Das Gericht gab der Klage der Nachbarn auf Unterlassung dieser Störung statt. Denn nach einem Gutachten einer vom Gericht beauftragten Sachverständigen komme es in den Sommermonaten (Anfang April bis Mitte September) etwa zwischen 17 oder 18 Uhr zu direkten Sonnenlichtreflexionen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus und insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terrassenbereich des Anwesens. Die Spiegelung sei annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führe zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und zu einer Nachbilderzeugung. Eine derartige Hinderung an der normalen bzw. beschwerdefreien Nutzung der Wohnung und der zugehörigen Terrasse und des Gartens müsse nicht hingenommen werden. Es sei den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Photovoltaikanlagen auf Hausdächern müssten nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen verbunden sein, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gebe.