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11. November 2022 – Tax
Rechnungsberichtigung – Rückwirkung für Vorsteuerabzug?

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine rückwirkende Rechnungskorrektur wegen Fehlens einer Mindestangabe in einer Rechnung auch dann zu versagen ist, wenn die Beteiligten von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind und auf dieser Grundlage unter Anwendung des § 14a Abs. 5 UStG abgerechnet haben (Az. V R 33/20).

Der Bundesfinanzhof entschied, das Finanzgericht habe zu Unrecht die Rechnungen als mit Rückwirkung berichtigungsfähig angesehen. Wenn ein Unternehmer in der Annahme einer Leistungserbringung im Ausland eine Ausgangsrechnung ohne inländischen Steuerausweis erteile, könne er diese nicht in der Weise berichtigen, dass dem späteren Ausweis inländischer Umsatzsteuer Rückwirkung für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers zukomme.

Das Recht auf Vorsteuerabzug könne aufgrund einer berichtigten Rechnung bereits für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, wenn zunächst eine Rechnung ausgestellt werde, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht entspreche, diese Rechnung aber später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt werde. Für die dabei erforderliche Berichtigungsfähigkeit der ursprünglich erteilten Rechnung verlange der Bundesfinanzhof jedoch, dass diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalte. Im Streitfall komme eine Rückwirkung der in 2016 vorgenommenen Berichtigungen auf die im Streitjahr erteilten Rechnungen für das Inland nicht in Betracht.