Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob bei der einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 ErbStG und die sog. Optionsverschonung des § 13a Abs. 8 ErbStG jeweils isoliert für jede wirtschaftliche Einheit oder einheitlich für alle wirtschaftlichen Einheiten zu ermitteln bzw. anzuwenden sind (Az. II R 25/20).
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der bis zum 30.06.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln sei.
Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten könne die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden. Wenn die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben wurde, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, sei für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren.