Wenn der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen bezieht, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 32/20).
Streitgegenständlich war, ob die von der Klägerin bezogenen Outplacement- Beratungsleistungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs überwiegend für die Bedürfnisse der Klägerin bezogen wurden oder ob im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war, die Leistung ausschließlich für eine unentgeltliche Entnahme/für den privaten Bedarf des Personals i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass für die Klägerin ein vorrangiges Unternehmensinteresse bestand, hinter dem das Interesse des Beschäftigten an der Outplacementberatung zurücktrat. Dies sei für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach den für die Entnahmebesteuerung maßgeblichen Kriterien zu beurteilen gewesen. Danach liege ein vorrangiges Unternehmensinteresse z. B. dann vor, wenn die Übernahme der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unter besonderen Umständen durch die Erfordernisse der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sei und der durch den Arbeitnehmer erlangte persönliche Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheine, wenn bei der Abgabe von Mahlzeiten ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer daraus ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheine oder wenn der private Bedarf der Arbeitnehmer bei der Übernahme von Maklerkosten hinter dem unternehmerischen Interesse zurücktrete, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigem Arbeits-und Wohnort für den Aufbau eines Konzerndienstleisters umzusiedeln.