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28. Oktober 2022 – Tax
Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem Einlagekonto

Der Bundesfinanzhof hat zur Frage der Bewertung von GmbH-Anteilen bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto Stellung genommen (Az. IV R 19/18).

Bei Gewinneinkünften werde die steuerfreie Rückzahlung aus dem Einlagekonto dadurch vollzogen, dass diese den Buchwert der Beteiligung mindere. Dies könne insoweit “negative Anschaffungskosten” bewirken. Ferner seien Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen. Davon zu unterscheiden sei die Besteuerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung. Als Veräußerung gelte auch die Ausschüttung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto. Wenn allerdings noch keine wesentliche Beteiligung i. S. d. § 17 EStG bestehe, würden solche Ausschüttungen insofern steuerlich noch nicht “verbraucht”, wie sie nicht sofort zu gewerblichen Einkünften führen und deshalb ebenfalls die Anschaffungskosten der Beteiligung mindern können.

Die Einlage einer zunächst im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in ein Betriebsvermögen sei mit den Anschaffungskosten der Beteiligung zu bewerten. Bei der Bewertung der Beteiligung anlässlich ihrer Einlage komme es auf die Dauer des Bestehens der Beteiligung vor der Einlage nicht an. Entscheidend sei nur, dass der Steuerpflichtige innerhalb der Fünfjahresfrist überhaupt einmal zu mehr als 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sei. Zudem sei die Einlage einer von § 17 EStG erfassten (also wesentlichen) Beteiligung, deren Teilwert unterhalb der Anschaffungskosten liege (wertgeminderte Beteiligung), ebenfalls mit den dann höheren Anschaffungskosten zu bewerten. Hieraus folge, dass Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto auch vor dem Zeitpunkt, in dem die Beteiligung die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet, bei der Bemessung der Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien.