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27. Oktober 2022 – Tax
Zum Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Eine berufliche Tätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten steht nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen der Gewährung von Kindergeld auch entgegen, wenn die berufliche Tätigkeit nach der Ausbildungsordnung der weiterführenden Schule verlangt wird. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 2 K 165/21).

Streitig war, ob ein Anspruch auf Kindergeld für einen Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht, für den das Kind ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen war. Die Klägerin bezog für ihren am 2001 geborenen Sohn bis einschließlich Juli 2021 Kindergeld. Der Sohn bestand im Jahr 2020 die Prüfung zum Landwirt. Im Anschluss an die Berufsausbildung besuchte er bis Ende Juli 2021 eine einjährige Fachschule Agrarwirtschaft. Er beabsichtigte, seine Ausbildung durch Besuch der Fachschule Agrarwirtschaft, Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung, ab August 2022 fortzusetzen. Dabei handelte es sich um eine zweijährige weitergehende Schulausbildung. Zulassungsvoraussetzung dafür war u. a. der Nachweis einer einjährigen einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit. Zur Erfüllung dieser Zugangsvoraussetzungen schloss der Sohn im März 2021 mit einer Firma mit Wirkung ab August 2021 einen bis Ende Juli 2022 befristeten Arbeitsvertrag als landwirtschaftlicher Mitarbeiter (Praxisjahr). Im Juni 2021 meldete sich der Sohn an der Fachschule für das Schuljahr 2022/2023 an (die Aufnahme wurde seitens der Schule bestätigt). Die Klägerin beantragte die Gewährung von Kindergeld über den Juli 2021 hinaus. Die Familienkasse folgte dem Antrag nicht und hob die Kindergeldfestsetzung für den Sohn ab August 2021 mit Bescheid auf. Das Niedersächsische Finanzgericht wies die Klage ab. Der angefochtene Kindergeldbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.