Vermieter von Batterien für Elektroautos dürfen diese nach einer Vertragskündigung nicht per digitalem Fernzugriff abschalten. Eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 89/21).
Die AGB der Bank des französischen Autoherstellers Renault (RCI Banque) sahen vor, dass bei einem außerordentlichen Vertragsende die Wiederauflademöglichkeit für die teuren Batterien gesperrt werden kann. Darüber wurden Kunden mit 14 Tagen Vorlauf informiert, womöglich in einem Zug mit der Kündigung. Die Bank hatte sich darauf berufen, infolge einer wirksamen Kündigung ihre vertraglich zugesicherte Leistung dann auch einzustellen. So verhindere sie, dass die teure Batterie wieder aufgeladen wird. Denn das mindere deren Ladekapazität – und somit ihren Wert. Die Verbraucherzentrale Sachsen hingegen monierte, Mieter würden unangemessen benachteiligt. Die bisher mit dem Fall befassten Gerichte in Düsseldorf hatten das ähnlich gesehen und die Nutzung jener AGB-Klausel untersagt. Dagegen legte die Bank Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, mit dem Abschalten der Batterie sei das gesamte Auto nicht mehr nutzbar. Das könne etwa bei einem beruflich genutzten Fahrzeug zu einem Problem werden. Der Mieter habe auch keine Möglichkeit, die Batterie durch ein anderes Fabrikat auszutauschen. Die Beweislast werde zudem auf die Mieter abgewälzt. Das sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.