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24. Oktober 2022 – Legal
Trotz digitaler Belege: Anspruch auf Einsicht in noch vorhandene Originalbelege einer Betriebskostenabrechnung

Wenn Originalbelege zu einer Betriebskostenabrechnung noch vorhanden sind, bezieht sich das Einsichtsrecht des Mieters auf diese Unterlagen. Ein Verweis auf digitale Belege ist dann unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Originalbelege in einem von der Mietwohnung weit entfernten Ort aufbewahrt werden. So entschied das Amtsgericht Ludwigslust (Az. 44 C 504/20).

Die Mieter einer Wohnung in Mecklenburg-Vorpommern begehrten die Einsicht in die Originalbelege zu den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2015 bis 2017. Die Vermieterin verwies darauf, dass in ihrem Büro in Boizenburg Einsicht in die digitalen Belege genommen werden können. Der Hauptsitz der Vermieterin war in Berlin. Da die Mieter mit der Einsicht in die eingescannten Belege nicht einverstanden waren, verweigerten sie die Zahlung der Nebenkostennachforderungen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Das Gericht gab jedoch den Mietern Recht. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderungen zu, da sie den Mietern die Einsicht in die Originalbelege verweigere. Die Mieter stehe ein Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zu und zwar wegen der großen Entfernung zum Hauptsitz der Vermieterin im Büro in Boizenburg. Zwar sei ein Vermieter nicht daran gehindert, Originalbelege einzuscannen, dann zu vernichten und dem Mieter Ausdrucke zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes gelte aber, wenn die Unterlagen woanders noch bereitgehalten werden. In diesem Fall müsse der Vermieter entweder die Unterlagen beschaffen oder dem Mieter die Einsicht ermöglichen. Mieter hätten nur dann keinen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege, wenn diese vernichtet seien und der Vermieter ein papierloses Büro führe. Die Vermieterin habe hier aber nicht vorgetragen, dass die Originalbelege vernichtet wurden.