Aktuelles

19. Oktober 2022 – Tax
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken – Tauschähnlicher Umsatz?

Der Bundesfinanzhof hat bzgl. der Überlassung eines Firmenfahrzeugs an Arbeitnehmer als entgeltliche Vermietungsleistung Stellung genommen (Az. V R 25/21).

Fraglich erscheine es, ob es sich bei der Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs an seinen Arbeitnehmer – auch zu Privatfahrten – auch dann um eine entgeltliche Vermietungsleistung i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG handele, wenn der Arbeitnehmer hierfür keine Zahlung leiste, keinen Teil seiner Barvergütung verwende und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden sei, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen gewählt habe, sondern lediglich seine Arbeitsleistung erbringe. Zu klären sei auch, ob, soweit in der Zuzahlung durch den Arbeitnehmer des auch zu Privatfahrten genutzten Fahrzeugs ein Entgelt gesehen werde, die Mindestbemessungsgrundlage entsprechend § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG anzuwenden sei, wenn die Leistung – wäre sie unentgeltlich – in Deutschland nicht steuerbar wäre.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliege, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei und tatsächlich in Anspruch genommen werde.