Aktuelles

19. Oktober 2022 – Tax
Aufwendungen für ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutztes Arbeitszimmer in gemeinsamer Wohnung – Voller Werbungskostenabzug

Der volle Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung kann rechtmäßig sein. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 3 K 2483/20).

Für die Beurteilung, in welchem Umfang Mietaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig seien, gelten die für die Abzugsfähigkeit von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Finanzierungsaufwendungen entwickelten Grundsätze entsprechend. Die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Ehegatten nach Miteigentumsanteilen habe nicht zur Folge, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer nur anteilig abzugsfähig seien. Denn ausschlaggebend für den Werbungskostenabzug sei nicht der Umfang des (Mit-)Eigentums an einem Wirtschaftsgut, sondern ob der Steuerpflichtige Aufwendungen im beruflichen Interesse trage. Im Hinblick auf das Nettoprinzip dürfe die Berücksichtigung beruflich veranlasster Aufwendungen nicht daran scheitern, dass sie im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts stehen, das dem Steuerpflichtigen nicht gehöre. Wenn ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszimmer) zur Einkünfteerzielung alleine nutze, seien die von ihm getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorrangig diesem Raum zuzuordnen. Es sei davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet habe, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. Zivilrechtlich nutze der Miteigentümer den Raum nicht teils aus eigenem Recht und teils durch Überlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigentümer, sondern er nutze ihn insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer. Das gelte auch einkommensteuerrechtlich. Anders als sein Miteigentumsrecht beziehe sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum. Nutze der Steuerpflichtige aber ein Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht, dann seien auch die eigenen anteiligen Anschaffungs-oder Herstellungskosten als im Interesse dieser Nutzung aufgewendet anzusehen und damit als beruflicher Aufwand zu berücksichtigen.

Wenn eine Wohnung von mehreren Personen angemietet werde und ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine nutze, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Der Kläger habe hier nachgewiesen, dass er und seine Lebensgefährtin die Miete und die anderen Wohnungskosten zu gleichen Teilen getragen haben. Im Streitfall seien für die angemietete Wohnung Aufwendungen i. H. v. 26.607,23 Euro entstanden, wovon auf das Arbeitszimmer des Klägers 2.661 Euro (10 %) entfielen. Diese Aufwendungen könne der Kläger in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen, da er sich zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe.