Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat zum Fall einer geplanten und nach ca. 17 Jahren immer noch nicht vollendeten Renovierung und Sanierung einer früheren Ritterburg entschieden (Az. 3 K 10/19). Das Urteil bezog sich dabei sowohl auf die Auswirkungen auf die Einkommen- als auch Umsatzsteuer.
Aus dem Tatbestand ergibt sich, dass die Errichtung des jetzt zumindest teilweise sanierten Hauptgebäudes auf den Beginn des 19. Jahrhunderts zurückgeht. Seinerzeit wurde daran ca. 14 Jahre gebaut. Dieses Herrenhaus im frühklassizistischen Stil erwarb der Kläger in 2005 und ließ sich dann in 2008 von einem Architekten für die Sanierung des Gebäudes nebst Anbau eine Kostenschätzung erstellen. Seitdem wurde mit Unterbrechungen zumindest bis 2018 an der Verwirklichung eines Gästehauses sowie von Seminarräumen zur gewerblichen Vermietung gearbeitet. Die dabei angefallenen Kosten inkl. AfA abzüglich geringer Einnahmen erklärte der „Burgherr“ als Verluste aus Gewerbebetrieb in seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2016 zur Verrechnung mit anderen Einkünften. Dies lehnte das Finanzamt in geänderten Bescheiden für 2008 bis 2014 – nach zwei Außenprüfungen – ab. Mit seinen Einsprüchen legte der Kläger dann ein “Bewirtschaftungskonzept mit Ergebnisprognose” vor, nach dem sich bis 2039 insgesamt immer noch kein positives Gesamtergebnis ergab.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass das Finanzamt und auch das Finanzgericht zu der Erkenntnis kamen, dass hier kein steuerlich anzuerkennender Gewerbebetrieb, sondern eine Liebhaberei vorlag. Dies Ergebnis beruhte insbesondere darauf, dass von Beginn an keine betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkte in den Planungen der Sanierung der Burg und ihrer Durchführung berücksichtigt wurden. Die vielen Schwierigkeiten, die den Kläger an einer zügigen Fertigstellung der vermietbaren Räume hinderten, hat er nach Auffassung des Gerichts auf sich genommen, weil die Burg seit ihrer Errichtung in 1814 seiner Familie gehörte. Diese persönlichen Gründe standen entgegen den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen im Vordergrund seines Handelns. Daraus leitet sich aber dann die Beurteilung als Liebhaberei ab.
Im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Betrachtung sah das Finanzgericht den Kläger aber nach dem Umsatzsteuerrecht als Unternehmer an. Für die Beurteilung auf diesem Rechtsgebiet reicht allein die Absicht, zur Erzielung von Umsätzen wirtschaftlich relevante Tätigkeiten auszuüben, zur Einordnung als Unternehmer aus. Damit besteht auch das Recht zum Vorsteuerabzug, das das Finanzgericht dem Kläger in diesem Fall gewährte. Diese Rechtsauffassung entnimmt das Finanzgericht dem sog. Seeling-Urteil des EuGH vom 08.05.2003 und der darauf folgenden BFH-Rechtsprechung. Die Einordnung der gleichen Tätigkeit in verschiedenen Steuerbereichen kann also durchaus zu unterschiedlichen – und hier auch positiven – Ergebnissen führen.