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13. Oktober 2022 – Tax
Steuererleichterungen für ehrenamtliche Tätigkeit

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten müssen grundsätzlich versteuert werden. Es gelten aber gewisse Freibeträge. Übungsleiter müssen aufgrund der Übungsleiterpauschale ihre Aufwandsentschädigung in den Jahren 2021 und 2022 erst ab 3.000 Euro versteuern. Für sonstige Ehrenamtliche gilt derzeit eine Ehrenamtspauschale von 840 Euro. Die über den Freibetrag hinausgehende Summe wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle, die sich nebenberuflich z. B. als Erzieher, Dozenten, Trainer, Chorleiter oder Ausbilder bei einer Universität oder Schule, in einem Verein oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts engagieren. Wer z. B. in einem Sportverein als Platzwart, Kassierer oder Vorstand tätig ist, kann die Ehrenamtspauschale beanspruchen. Wenn zwei Ehrenämter gesondert vergütet werden und es sich dabei jeweils um unterschiedliche Tätigkeiten handelt, ist es möglich, beide Freibeträge in Anspruch zu nehmen – also sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale.

Wer auf eine Aufwandsentschädigung verzichtet, kann die sog. Aufwandsspende steuerlich geltend machen. Die theoretisch zustehende Aufwandsentschädigung kann als Sonderausgabe abgesetzt werden, wenn der Verzicht auf das Geld schriftlich vereinbart ist. Die jeweilige Organisation sollte zu diesem Zweck eine Spendenbescheinigung ausfertigen, die dem Finanzamt auf Nachfrage vorzulegen ist.