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12. Oktober 2022 – Tax
Umsatzsteuer für entgeltliche Leistungen an Einmann GmbH & Co. KG?

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob bei einer Einmann GmbH & Co. KG auch die nicht am Kapital beteiligte Komplementär-GmbH Teil eines Organkreises ist, wenn diese entgeltliche Leistungen an die Einmann GmbH & Co. KG erbringt und zwischen der Einmann GmbH & Co. KG und dem Kommanditisten eine Organschaft besteht (Az. V R 23/21).

Das Finanzgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall die Leistungen der Klägerin an die KG mangels Organschaft steuerbar und steuerpflichtig sind. Es bestand keine Organschaft zwischen der Klägerin und Z als Organträger. Für die wirtschaftliche Eingliederung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG müssten die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei könne die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssten aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehle es bei der Vermietung von ohne weiteres austauschbaren Büroräumen.

Die Klägerin sei hier auch nicht mit der KG als Schwestergesellschaft organschaftlich verbunden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG könne im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft sei, sodass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften bestehe.