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12. Oktober 2022 – Tax
Entgeltlicher Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft – AfA-Berechtigung der Erwerber

Der Bundesfinanzhof hat zur Frage Stellung genommen, ob beim Erwerb von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die anteilige Übernahme von Verbindlichkeiten der Personengesellschaft zu den Anschaffungskosten der Erwerber gehört (Az. IX R 22/19).

Wenn der Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft seinen Anteil entgeltlich erworben habe, könne er AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens nur nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. Bei der Ermittlung der AfA-Berechtigung des Erwerbers nach entgeltlichem Anteilserwerb erhöhen die dem Anteil entsprechenden Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Erwerbers, soweit sie den anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens direkt zugeordnet werden können.

Die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers seien, soweit sie den Buchwert der erworbenen Beteiligung übersteigen, den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen. Beim anteiligen Miterwerb von bebauten Grundstücken des Gesamthandsvermögens sei – soweit es um die AfA des Anteilserwerbers gehe ‑ eine erneute Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erforderlich.

Wenn nach dem entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft streitig sei, in welcher Höhe dem Erwerber auf die (anteilig miterworbenen) abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens AfA zustehe und in welchem Umfang der auf der Gesellschaftsebene ermittelte und ihm zugerechnete Ergebnisanteil deshalb korrigiert werden müsse, sei der Erwerber zum Klageverfahren der Gesellschaft gegen den Feststellungsbescheid notwendig beizuladen. Im Streitfall hat der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit es die erneute Aufteilung nachholt. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof davon abgesehen, die unterbliebenen Beiladungen selbst vorzunehmen.