Das Finanzgericht Münster hat sich mit der Berechnung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft in Umwandlungsfällen auseinandergesetzt (Az. 13 K 1563/20).
Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 1 AO werde für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO werde, wenn eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt werde, nur eine Gebühr erhoben; die Antragsteller seien in diesem Fall Gesamtschuldner der Gebühr. Die Bestimmung des Satz 2 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (ModBestVerfG) vom 18.07.2016 in die Abgabenordnung eingefügt; sie sei gemäß Art. 97 § 25 Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) auf nach dem 22.07.2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und damit auch auf den vorliegenden Antrag anzuwenden. Die Gesetzesänderung hatte das Ziel, Gebührenhäufungen zu vermeiden, die nach bisheriger Gesetzeslage z. B. in Organschaftsfällen drohten.
Auch wenn der Antrag auf verbindliche Auskunft im vorliegenden Fall sowohl durch die Klägerin als auch durch die G GmbH gestellt worden ist, durfte der Beklagte gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Auskunftsgebühr festsetzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien erfüllt, da der Beklagte die beantragte verbindliche Auskunft mit Bescheid vom 12.12.2018 einheitlich gegenüber beiden Gesellschaften erteilt hat.
Das Gericht folgte der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach für jeden Antrag auf verbindliche Auskunft eine Gebühr festzusetzen und in Umwandlungsfällen jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen sei, nicht. Diese Regelung dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung in Umwandlungsfällen wie dem vorliegenden selbst dann eine eigenständige Auskunftsgebühr für jeden an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger festzusetzen sein soll, wenn die Auskunft einheitlich i. S. von § 89 Abs. 3 Satz 2 AO erteilt werde, und sogar dann, wenn die potenziellen steuerlichen Auswirkungen der Umwandlungsvorgänge in derselben gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu berücksichtigen seien. Diese Sichtweise stehe jedoch in Widerspruch zu der durch das ModBestVerfG geänderten gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 3 Satz 2 AO.