Wohnungsmieter haben einen Anspruch auf Installation einer Elektroladestation einer bestimmten Firma und können dazu das Fachunternehmen auswählen. So entschied das Landgericht München I (Az. 31 S 12015/21).
Die Mieter einer Wohnung wollten in der Tiefgarage auf eigene Kosten eine Elektroladestation einer bestimmten Firma für das Laden eines Elektro-/Hybridfahrzeugs einbauen lassen. Da die Vermieterin dies verweigerte, erhoben die Mieter Klage. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Das Landgericht München I entschied zugunsten der Mieter. Ihnen stehe gemäß § 554 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Installation der Ladestation zu. Der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung sei zu entnehmen, dass der Mieter grundsätzlich selbst Veränderungen – jedenfalls mit einem geeigneten Fachunternehmen – durchführen dürfe. Er sei befugt, das Fachunternehmen auszuwählen und die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu bestimmen. Der Anspruch der Mieter wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Einbau des konkreten Elektroanschlusses der Vermieterin unzumutbar sei. Nur in diesem Fall trete das Interesse des Mieters zurück. Die Vermieterin habe keine Umstände vorgetragen, die für eine Unzumutbarkeit sprächen. Dass möglicherwiese noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die dafür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur wie hier von den Stadtwerken München installiert werden könne, sei unerheblich. Denn aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt noch nicht sicher sei, könne der gegenwärtige Anspruch der Mieter nicht eingeschränkt werden.