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7. Oktober 2022 – Tax
Ausschluss der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen Verpachtung von Dachflächen an eine teilweise personenidentische gewerblich tätige GbR

Mit diesem als Urteil wirkenden Beschluss (Az. III R 3/21 vom 01.06.2022) hat der Bundesfinanzhof eine zwar negativ für die Betroffene ausgefallene, aber eindeutige Entscheidung zur Anwendung der erweiterten Kürzung getroffen. Nach diesem Urteil ist geklärt, dass es für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keine Erleichterung gibt, wenn der Tatbestand des Satzes 5 Nr. 1 der Vorschrift gegeben ist. Die erweiterte Kürzung kann demnach nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Grundbesitz bzw. nur ein Grundstück an den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen der Eigentümergesellschaft überlassen wird.

Diese Regelung gilt über ihren Wortlaut hinaus auch beim Überlassen an eine Gesellschaft, an der der Gesellschafter seinerseits als Mitunternehmer beteiligt ist (BFH vom 22. Januar 2009, IV R 80/06).

Im vorliegend entschiedenen Fall hatte die Klägerin gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs damit argumentiert, dass nur einige ihrer Gesellschafter an der pachtenden Mitunternehmerschaft (GbR) in sehr geringem Umfang beteiligt waren; nur jeweils mit 0,3 % durch drei Gesellschafter. Außerdem waren die Mieterlöse aus den verpachteten Dachflächen einiger Gebäude im Vergleich zu den gesamten Mieterlösen sehr gering.

Für beide Tatbestände lehnt der Bundesfinanzhof aber eine „Bagatell-Betrachtung“ ab. Er unterstützt ausdrücklich die vom Finanzgericht Münster in der vorhergehenden Instanz vertretene Auffassung, dass eine Geringfügigkeitsgrenze hier auch nicht wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG in Betracht kommt. Die richterliche Anwendung einer solchen Grenze würde sofort die Frage aufwerfen, was noch als geringfügig anzusehen ist und wann diese Grenze wieder überschritten wird. Der Bundesfinanzhof knüpft seine Beurteilung allein an die Stellung als persönlich haftender Gesellschafter ohne auf die Höhe der vermögensmäßigen Beteiligung einzugehen. Dabei hatte das Gericht keine Veranlassung, auf die evtl. andere Betrachtung bei einem Kommanditisten einzugehen, sodass insoweit noch eine andere Entscheidung möglich wäre. Da aber auch ein Kommanditist i. d. R. Mitunternehmer einer Personengesellschaft ist, sollte auch eine entsprechende Beteiligung an der pachtenden Gesellschaft vermieden werden.

Eine Bagatellgrenze kommt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs damit auf den folgenden drei Ebenen nicht in Betracht

  • Bei der Grundstücksgesellschaft ist nur ein Gesellschafter mit einer geringen Beteiligung gleichzeitig Mitunternehmer der Pachtgesellschaft.
  • Die Grundstücksgesellschaft verpachtet nur ein Grundstück aus ihrem großen Bestand an eine gewerbliche Gesellschaft einzelner Gesellschafter.
  • Die Pachteinnahmen aus dem an eine pachtende Gesellschaft überlassenen Grundstück sind im Vergleich zu den gesamten Mieteinnahmen sehr gering.

In der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Gesetzesfassung sind zwar in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG weitere Ausnahmeregelungen für Einnahmen aus Stromlieferungen enthalten, sie betreffen aber nicht die Verpachtung an gewerbliche Mitunternehmerschaften.