Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob das Ermessen der Finanzbehörde, die Gebühr für eine verbindliche Auskunft im Falle der Rücknahme des Antrags vor deren Erteilung zu ermäßigen, dahingehend auf Null reduziert ist, dass anstelle des Gegenstandswerts stets der der Finanzbehörde bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Prüfungsaufwand zugrunde zu legen ist (Az. I R 46/18).
Im Fall der Rücknahme eines Antrags auf verbindliche Auskunft führe AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass die Gebührenermäßigung (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO) nach den Maßgaben der Bemessung einer Zeitgebühr auszurichten sei.
Zwar handelt es sich hierbei um eine ermessenslenkende und für das Finanzamt bindende Verwaltungsvorschrift. Diese Vorschrift schreibe aber lediglich vor, den bis zur Rücknahme des Antrags angefallenen Bearbeitungsaufwand “angemessen” zu berücksichtigen und die Gebühr “anteilig” zu ermäßigen. Weitere Vorgaben zur konkreten Berechnung der Ermäßigung enthalte sie nicht. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts könne AEAO zu § 89 Nr. 4.5.2 somit keine generelle Begrenzung auf die Zeitgebühr entnommen werden. Vielmehr seien deren Vorgaben auch bei einer proportionalen Reduzierung der Wertgebühr im Verhältnis des bisherigen zu dem noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand erfüllt.