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16. September 2022 – Tax
Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung für Berechnung der Gesamtkosten eines Leasingfahrzeugs

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine Unbilligkeit darin liegt, dass bei der Deckelung des nach der 1 %-Methode ermittelten Entnahmewerts für die private Fahrzeugnutzung auf die tatsächlichen Kosten bei einem Überschussrechner nicht allein auf die in den Streitjahren abgeflossenen Fahrzeugkosten abgestellt, sondern zusätzlich der rechnerisch auf die Streitjahre entfallende Anteil der in einem früheren Veranlagungszeitraum für das Fahrzeug geleisteten Leasingsonderzahlung berücksichtigt wird (Az. VIII R 26/20).

Es sei lt. Bundesfinanzhof nicht zu beanstanden, dass bei Anwendung der Billigkeitsregelung zur Kostendeckelung (BMF-Schreiben vom 18.11.2009) für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt werde, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ermittle.

Der in Anwendung der 1 %-Regelung zu bemessende Wert der Nutzungsentnahme habe hier den Betrag der Gesamtkosten des Kfz im jeweiligen Streitjahr nicht überschritten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Deckelung des aufgrund der 1 %-Regelung ermittelten Entnahmewerts nach Maßgabe des BMF-Schreibens lägen im Streitfall daher nicht vor.