Der Bundesfinanzhof hat bzgl. des Abzugs von Anschaffungskosten bei Barabfindungen im Zuge eines Aktientauschs Stellung genommen, ob eine Barabfindung, die bei einem zusätzlich zu den übernommenen Anteilen als Gegenleistung gezahlt wird, in voller Höhe als Kapitalertrag i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt (Az. VIII R 44/18).
Bei der Besteuerung eines im Inland steuerpflichtigen Aktieninhabers einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft finde § 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen könnte.
Der gesamte Vorgang sei danach als Tausch gegen die Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns richte sich somit im Wesentlichen nach dem Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten.