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14. September 2022 – Tax
Zur Leistungsbeschreibung in Rechnungen über Leistungen im Bereich der Haus- und Wohnungsverwaltung

Das Finanzgericht Münster hat zur Leistungsbeschreibung in Rechnungen über Leistungen im Bereich der Haus- und Wohnungsverwaltung Stellung genommen (Az. 15 K 2561/18).

Nach dem Umsatzsteuergesetz könne ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitze. Die Rechnung müsse u. a. eine fortlaufende Rechnungsnummer und eine Leistungsbeschreibung enthalten.

Die in einer Rechnung enthaltenen Angaben zur Leistungsbeschreibung müssten es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren, damit die Rechnung als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne angesehen werden könne. Das erfordere zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung müsse es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden sei, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. Infolgedessen fehle es nur dann an einer Leistungsbeschreibung, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend seien, sich mithin aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben.

Im Streitfall hinderten die Leistungsbeschreibung und die gänzlich fehlende Angabe einer Rechnungsnummer den sicheren Nachweis der für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen nicht. Es bestünden nämlich unter Berücksichtigung sämtlicher von der Klägerin zur Verfügung gestellten Informationen keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin in den Streitjahren die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen der “Hausverwaltung O.” für Zwecke ihres Unternehmens bezogen habe und es sich bei den dort ausgewiesenen Steuerbeträgen um eine gesetzlich geschuldete Steuer handele. Zwar enthielten die Ursprungsrechnungen keinerlei Angaben zu den von O. in den einzelnen Monaten konkret erbrachten Tätigkeiten. Allerdings rechne O. für seine “Tätigkeiten vereinbarungsgemäß monatlich” unter dem Briefkopf “Hausverwaltung O.” ab. Die der Rechnungsstellung zugrunde liegende Leistung werde hiermit in groben Zügen als Leistung der Hausverwaltung entsprechend einer zwischen den Beteiligten des Leistungsverhältnisses bestehenden Vereinbarung beschrieben. Diese Leistungsbezeichnung sei im vorliegenden Zusammenhang und mit Blick auf die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Informationen, die diese Vereinbarung umfassen, für Zwecke der Gewährung des Vorsteuerabzugs hinreichend. Diese Vereinbarung musste nicht in der Rechnung eindeutig für Dritte erkennbar bezeichnet werden. Wenn man eine solche Bezeichnung fordern würde, liefe dies darauf hinaus, den sicheren Nachweis unabhängig von den sonst zur Verfügung stehenden Informationen an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung zu knüpfen.