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12. September 2022 – Tax
Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung Umsatzsteuer als Betriebseinnahme

Der Kläger wendete sich gegen die Erfassung von Umsatzsteuer als Betriebseinnahme sowie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen. Der Kläger war im Streitjahr als Selbstständiger tätig. Seinen Gewinn ermittelte er mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Er wurde gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind (Az. 2 K 55/21).

Zusammen zu veranlagende Ehegatten seien im Rahmen des § 177 AO als ein Steuerpflichtiger zu behandeln. Wenn beim einen Ehegatten der Anlass für die Änderung des Steuerbescheides, beim anderen Ehegatten ein Fehler i. S. d. § 177 AO vorliege, dessen Korrektur zu einem in der Höhe der Steuer gegenläufigen Ergebnis führe, sei der Fehler zu berichtigen, obwohl es sich bei zusammengefassten Steuerbescheiden um zwei Bescheide handelt.