Das Amtsgericht München hat den Antrag eines Kunden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Hausverbot einer Bank abgewiesen (Az. 182 C 4296/22).
Der Antragsteller war Inhaber eines Girokontos bei einem großen deutschen Kreditinstitut. In den Filialen dieser Bank herrschte im März 2022 noch Maskenpflicht. Der Antragsteller benutzte die Automaten im Selbstbedienungsbereich der Bank trotzdem ohne entsprechende Maske und tätigte dort seine Bankgeschäfte. Nachdem er mit Unterstützung der Polizei aus den Geschäftsräumen entfernt werden musste, erteilte die Bank ihm ein Hausverbot in allen Filialen. Der Antragsteller meint, er könne nun seine Bankgeschäfte nicht mehr tätigen und weder Geld einzahlen noch Überweisungen tätigen. Eine Maske könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen. Ein Betreten der Bank sei ihm nun verboten. Onlinebanking sei ihm unmöglich, da er momentan kein Mobiltelefon habe. Die von außen zugänglichen Bankterminals seien nicht ausreichend, denn dort könne man zwar Geld abheben, aber kein Geld einzahlen. Aus diesem Grund beantragte er im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, das bestehende Hausverbot im Selbstbedienungsbereich der Bank aufzuheben.
Das Gericht wies den Antrag ab. Angesichts des Vortrags des Antragstellers liegt keine Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis vor, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es gelte, durch die Aufhebung des Hausverbots in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der Bank abzuwenden. Es sei gerichtsbekannt, dass die Bank ihren Kunden die Möglichkeit anbiete, über ein Girokonto im Wege des Onlinebankings zu verfügen. Dass ein derartiges Onlinebanking dem Antragsteller nicht möglich wäre, lediglich deswegen, da ihm sein Telefon derzeit nicht zur Verfügung stehe, sei nicht ersichtlich. Hierfür wäre dem Antragsteller zuzumuten, auch auf andere internetfähige Endgeräte, wie Computer oder Laptops, zurückzugreifen, die im Übrigen auch in öffentlich zugänglichen Internetcafés, Bibliotheken etc. zur Verfügung stünden. Der Antragsteller habe auch nicht schlüssig ausgeführt oder glaubhaft gemacht, weshalb und in welchem Umfang es ihm gerade darauf ankomme, Bargeld an einem Automaten in dem SB-Bereich der streitgegenständlichen Filiale der Bank auf sein Girokonto einzuzahlen.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle nach alledem der vorliegend als eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses anzusehende Verfügungsgrund. Aber auch ein Verfügungsanspruch aus dem Girokontovertrag zwischen den Parteien sei weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Dass der Filialleiter der streitgegenständlichen Filiale der Bank für einen Besuch der dortigen Innenräume das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung vom Antragsteller verlangt habe, sei grundsätzlich von seinem Hausrecht gedeckt und stimme mit den derzeit geltenden öffentlichen Bestimmungen überein. Das vom Antragsteller überlassene Attest sei nicht geeignet, eine Ausnahme hiervon für den Antragsteller zu begründen. Zum einen handele es sich bei dem im Januar 2022 ausgestellten Attest nicht um ein aktuelles Attest. Zum anderen lasse sich diesem nicht entnehmen, inwiefern es dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten wäre, eine Mund-Nasenbedeckung für eine durchaus überschaubare Zeitspanne zur Erledigung von Bankgeschäften am Automaten von ca. 2-5 Minuten zu tragen.