Die Zwecksetzung, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Rücklagen nach § 6b EStG zu verhindern, und die Entschließungsfreiheit des Steuerpflichtigen bei der Rücklagenbildung sind ausreichende Rechtfertigungsgründe, einen Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG unabhängig von der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils im Einzelfall in Ansatz zu bringen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14) und die darin geregelte Unvereinbarkeitserklärung ist auf den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG nicht anzuwenden. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 301/19).
Der Gesetzgeber könne auch bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen. Begrenzt werde sein Spielraum jedoch auch hier dadurch, dass die von ihm geschaffenen Zinsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssten, den mit ihnen verfolgten Belastungsgrund realitätsgerecht abzubilden.
Wenn Zinsen als steuerliche Nebenleistungen allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs erhoben würden, bedeute dies, dass die Differenzierung nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen werden müsse, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Zins abgegolten werden solle. Hieraus folge, dass eine gesetzliche Zinssatztypisierung, die sich evident von realitätsgerechten Verzinsungen am Markt entfernt (hat), den gleichheitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genüge. Diese verfassungsrechtlichen Grenzen wurden jedoch im Streitfall nicht überschritten. Das Finanzamt habe zu Recht eine Verzinsung für den Gewinnzuschlag nach § 6c Abs. 1 EStG i. V. m. § 6b Abs. 7 EStG angesetzt.