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23. August 2022 – Tax
Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die Einkommensteuer?

Eine ausländische Steuer kann stets nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge i. S. des § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG entfällt. Wenn z. B. infolge der Berücksichtigung des Sparer- Pauschbetrags deutsche Einkommensteuer nicht anfällt, entfällt mangels Doppelbesteuerung von vornherein jegliche Anrechnung einer ausländischen Steuer. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 1540/21).

Die Anrechnung ausländischer Steuerbeträge habe gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG im Steuerfestsetzungsverfahren zu erfolgen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, sei die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfalle. Das gelte nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden sei (siehe auch § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Steueranrechnungsvorschriften des § 34c EStG dienten der Anrechnung bzw. dem Abzug ausländischer Ertragsteuer, um eine ungewollte Doppelbesteuerung zu verhindern.

Im Streitfall werde auf die ausländischen Kapitalerträge keine deutsche Einkommensteuer erhoben. Es wurden im angefochtenen Einkommensteuerbescheid keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt und die Einkommensteuer für 2016 auf 0 Euro festgesetzt. Damit entfalle eine Anrechnung der ausländischen Steuer, denn eine Doppelbesteuerung finde ja gerade nicht statt.