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17. August 2022 – Tax
Zeitpunkt der Realisierung eines Auflösungsverlustes einer GmbH

Die Auflösung einer GmbH wegen einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgericht Düsseldorf regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung i. S. d. § 17 EStG (Az. 10 K 1175/19).

Im Streitfall erwarb die Klägerin im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 Euro. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen (320.000 Euro), um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Dieses Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Klägerin Fahrzeuge (38.000 Euro) sowie ein Ersatzteillager (40.000 Euro). Als im September 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet wurde – womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde -, wurde zugleich eine Masseunzulänglichkeit angezeigt. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ging hervor, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen (16.000 Euro) erhalten und im Übrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert habe. Es seien nur noch Vermögenswerte i. H. von 44.000 Euro für die Insolvenzmasse frei. Die Klägerin begehrte in dem Verfahren die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG i. H. von 320.001 Euro für den Veranlagungszeitraum 2014.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Im Streitjahr 2014 sei kein Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters sei ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, also dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht vermögenslos gewesen sei. Des Weiteren habe der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden, denn aus der gebotenen ex-ante Perspektive sei nicht bekannt, ob die Rückzahlung von 16.000 Euro vom Insolvenzverwalter angefochten werde und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung unterlägen.