Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge (§ 10a EStG) im Wahlrecht des Steuerpflichtigen steht. Dieses Wahlrecht müsse nicht zwingend durch Abgabe der „Anlage AV“ zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden (Az. X R 32/20).
Streitig war u. a., ob für die Geltendmachung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG ein Antrag in Form der Anlage AV erforderlich ist.
Hierzu führte der Bundesfinanzhof aus: Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gem. § 10a EStG stehe im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Allein die Erfüllung der tatbestandlichen Anforderungen des § 10a EStG reiche für einen Sonderausgabenabzug nicht aus. So kann es für den Steuerpflichtigen z. B. von Vorteil sein, Beträge aus einer Entgeltumwandlung oder andere Finanzierungsanteile zur betrieblichen Altersvorsorge bewusst nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei zu stellen und diese Beträge nicht nach § 10a EStG geltend zu machen. Nach Auffassung der Richter müsse das Wahlrecht nicht zwingend durch Abgabe der „Anlage AV“ zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos durch einen schlichten Antrag des Steuerpflichtigen geltend gemacht werden. Jedoch komme eine Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids in der bis einschließlich des VZ 2016 geltenden Fassung nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erstmals nach Eintritt der materiellen Bestandskraft begehrt.