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2. August 2022 – Legal
Keine Haftung des Alarmanlagenverkäufers für die Folgen eines Einbruchs bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung

Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nach einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankenthal nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer habe lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfülle, müsse er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen (Az. 9 O 3/21).

Im Streitfall hatte eine Juwelierin aus Baden-Württemberg für ihr Geschäft eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung erworben und installieren lassen. Einige Monate später brachen unbekannte Täter zunächst in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juweliergeschäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Juweliergeschäft ein. Sie erbeuteten Goldschmuck im Wert von rund 9.000 Euro. Die Ladeninhaberin verlangte von dem Verkäufer der Alarmanlage Ersatz des ihr entstandenen Schadens. Ihr Argument: Die Alarmanlage bemerkte zwar den Beginn des Einbruchs bereits nach wenigen Sekunden und machte ein erstes Foto, jedoch meldete sie den Einbruch der Leitzentrale erst etwa 1,5 Minuten später.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Frankenthal keinen Erfolg. Der Verkäufer habe seine Verkäuferpflichten vollständig erfüllt. Es konnten weder Mängel an der Anlage noch Fehler bei der Installation festgestellt werden. Auch habe die Anlage lt. einem Gutachten einwandfrei funktioniert. Es könne vorkommen, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen die Leitstelle informiere. Dem Verkäufer bzw. Installateur der Alarmanlage könne deswegen jedoch kein fachlicher Vorwurf gemacht werden. Dieser sachverständigen Wertung schloss sich das Gericht an. Des Weiteren ging die Juwelierin auch deshalb leer aus, weil selbst eine frühere Meldung den Erfolg des Einbruchs nicht vereitelt hätte, so das Gericht. Denn die Täter ließen sich trotz des erkennbaren Auslösens der Alarmanlage (Fotos mit Blitzlicht) nicht von der Tat abbringen. Auch wenn die Polizei 2 Minuten früher am Tatort gewesen wäre, hätte sie die Täter dort nicht mehr angetroffen.