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28. Juli 2022 – Tax
Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung hinsichtlich einer privaten Motorradnutzung durch den Arbeitnehmer einer GmbH

Das Finanzgericht Münster hat Stellung genommen zur Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung hinsichtlich einer privaten Motorradnutzung durch den Arbeitnehmer einer GmbH, der zugleich Angehöriger des Alleingesellschafters ist (Az. 9 V 1001/22).

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen oder ein Motorrad im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Dienstverhältnisses zur privaten Nutzung überlässt, führt das zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Liegt hingegen eine vertragswidrige Nutzung oder eine Nutzung ohne eine fremdübliche Vereinbarung durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder eine diesem nahestehende Person vor, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) beim Gesellschafter führen. Eine derartige vGA setzt allgemein voraus, dass die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Sie kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter verwirklicht werden, wenn der Vorteil dem Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht.

Die vGA i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG weist zumindest in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal “gesellschaftliche Veranlassung” Parallelen zu der Regelung für vGA auf der Ebene der Gesellschaft in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf. Wenn der Gesellschafter ein beherrschender ist, kann die Vermögensminderung schon dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt oder die Vereinbarung nach ihrem Inhalt oder ihrer tatsächlichen Durchführung nicht dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Außerdem kann zur Beurteilung der Fremdüblichkeit zumindest häufig auch auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen zurückgegriffen werden.