Auch wenn ein Unfallopfer minimal zu schnell gefahren ist, hat es nicht automatisch Mitschuld am Unfall. Das ist nur der Fall, wenn ohne die Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfall hätte verhindert werden können. So entschied das Landgericht Lübeck (Az. 14 S 166/20).
Der Beklagte hatte der Klägerin die Vorfahrt genommen und so einen Unfall verursacht. Da die Fahrerin allerdings fünf Kilometer zu schnell unterwegs war, sah der Versicherer des Unfallverursachers darin eine Mitschuld und zahlte nur 75 Prozent des Schadens. Die restlichen 25 Prozent sollte die Klägerin übernehmen.
Während das Amtsgericht zunächst dem Unfallverursacher Recht gab, sprach das Landgericht der Klägerin den kompletten Anspruch auf Schadenersatz zu. Die nur sehr geringe Geschwindigkeitsüberschreitung begründe kein Mitverschulden, denn auch mit den vorgeschriebenen 30 Stundenkilometern hätte die Fahrerin nicht mehr rechtzeitig reagieren und den Unfall vermeiden können.