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20. Juli 2022 – Tax
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Entgelte für die Anmietung einer Messestandfläche bei einem ausstellenden Unternehmen nur dann zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG führen können, wenn die Messestandfläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Nach dieser Vorschrift werden bei der Gewerbesteuer dem nach den Vorschriften des Einkommensteuer-oder Körperschaftsteuerrechts ermittelten Gewinn Miet- und Pachtzinsen, die zuvor gewinnmindernd berücksichtigt wurden, teilweise wieder hinzugerechnet, wenn die Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen des Betriebs des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (Az. III R 14/21).

Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH, deren Gegenstand die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Maschinen ist. Die Klägerin hatte keinen Direktvertrieb, sondern verkaufte ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz. Sie mietete wiederholt auf bestimmten turnusmäßig stattfindenden Messen Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten an, um ihre Produkte dort zu präsentieren. Die Kosten hierfür zog sie von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vor. Das beklagte Finanzamt war nach Durchführung einer Betriebsprüfung der Ansicht, dass der gewerbliche Gewinn um den gesetzlich vorgesehenen Teil der Mietzinsen erhöht werden müsse. Das Finanzgericht entschied hingegen, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht komme. Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil.