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18. Juli 2022 – Tax
Zur steuerlichen Beurteilung sog. außerorganschaftlicher Mehrabführungen

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob auf Mehrabführungen, die sich daraus ergeben, dass im Rahmen einer Verschmelzung die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der übernehmenden Organgesellschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit den Buchwerten, handelsbilanziell jedoch nach § 24 UmwG mit den Verkehrswerten angesetzt werden, § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG keine Anwendung findet.

§ 14 Abs. 3 Satz 1 KStG umfasse keine außerorganschaftlichen Mehrabführungen. Das Tatbestandsmerkmal “vororganschaftlich” in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG sei nur in zeitlicher, nicht auch in sachlicher Hinsicht zu verstehen; außerorganschaftlich verursachte Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit seien nicht erfasst. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 51/19).

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 6 KStG liege eine Mehrabführung im Sinne des Satzes 1 insbesondere dann vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweiche (diesen übersteige) und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht sei. Zwar gelte die Regelung ihrem Wortlaut nach nur für organschaftliche Mehrabführungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG. Was unter einer Mehrabführung i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG zu verstehen sei, müsse daher wegen fehlender klarer gesetzlicher Vorgaben durch Auslegung ermittelt werden. Der Bundesfinanzhof gehe davon aus, dass der Begriff “Mehrabführung” in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG und in § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG inhaltlich deckungsgleich verwendet werde. Für eine Mehrabführung i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG genüge daher im Regelfall eine rechnerische Differenz zwischen (höherem) handelsbilanziellen Jahresüberschuss und (niedrigerem) Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft. Dabei könnten beide Werte auch als negative Werte verstanden werden, sodass eine “Minderverlustübernahme” ebenfalls eine Mehrabführung darstelle.