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15. Juli 2022 – Tax
Nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgezahlte Einnahmen aus einem Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag steuerfrei?

Das Finanzgericht Köln hat zur Steuerfreiheit von nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgezahlten Einnahmen aus einem Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag entschieden (Az. 6 K 1902/19).

Der Aufstockungsbetrag sei hier gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, da der Kläger den Aufstockungsbetrag zusätzlich zu seinem reduzierten Altersteilzeitarbeitslohn für seine Arbeitsleistung während seiner Altersteilzeit erhalten habe. Ein Aufstockungsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz sei gegeben, wenn der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und seine wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert habe. Zudem müsse der Arbeitgeber aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung das Arbeitsentgelt der Altersteilzeit um mindestens 20 % aufstocken. Diese Voraussetzungen seien hier unstreitig bis zum Eintritt in den Ruhestand erfüllt.

Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung sei ungeschriebene Voraussetzung der Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 28 EStG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATZG zudem, dass die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 ATZG erfüllt seien. Die Voraussetzungen des § 2 ATZG müssen jedoch nicht im Zeitpunkt des Zuflusses vorliegen, sondern in dem Zeitraum, für den die fraglichen Einnahmen geleistet werden. Dies sei hier der Fall. Während seiner Altersteilzeit habe der Kläger neben seinem Altersteilzeitgehalt einen Aufstockungsbetrag erhalten. Unstrittig sei auch bei der Auszahlung eines Aufstockungsbetrages auf die weiteren Entgeltbestandteile, wie z. B. einem Bonus, während der aktiven Dienstzeit eine steuerfreie Leistung anzunehmen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Bonus für eine kurze Periode oder ggf. mehrere Jahre gewährt werde. Während der aktiven Altersteilzeit werden die Auszahlungen für die weiteren Entgeltbestandteile i. S. von Boni etc. zutreffend als steuerfrei gemäß § 3 Nr. 28 EStG bewertet. Vorliegend wurde die Zahlung aus der Zusage aufgrund der Tätigkeit des Klägers während der Altersteilzeit getätigt. Es sei unbeachtlich, dass die Höhe der Zusage erst nach Eintritt in den Ruhestand der Höhe nach ermittelt und ausgezahlt werden konnte.