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15. Juli 2022 – Legal
Hartnäckiger Verstoß gegen Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen – Kündigung rechtmäßig

Wenn eine Arbeitnehmerin hartnäckig gegen die Pflicht zur Abstempelung der Raucherpausen verstößt und dadurch einen erheblichen Arbeitszeitbetrug begeht, rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung. Wegen der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens ist eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. So entschied das Landesarbeitsgericht Thüringen (Az. 1 Sa 18/21).

Weil eine in einem Jobcenter in Thüringen beschäftigte Arbeitnehmerin es unterließ, ihre Raucherpausen abzustempeln, wurde ihr im Februar 2019 gekündigt. Allein im Januar 2019 wurden täglich bis zu sieben Raucherpausen als Arbeitszeit erfasst. Das Arbeitsgericht Suhl wies die von der Arbeitnehmerin erhobene Kündigungsschutzklage ab. Die Kündigung sei als ordentliche Kündigung wirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Arbeitnehmerin.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung wegen beharrlicher Verstöße gegen die Dokumentationspflicht und daraus folgenden Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt. Das Verhalten der Arbeitnehmerin habe einen schweren Vertrauensbruch dargestellt und sei strafrechtlich relevant. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der Schwere des Vertrauensbruchs und der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens habe die Arbeitnehmerin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Arbeitgeberin ihr Fehlverhalten hinnehmen und es nicht zum Anlass einer Kündigung nehmen würde. In einem solchen Fall sei eine Abmahnung entbehrlich.