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15. Juli 2022 – Tax
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für Rechnungen

Das Finanzgericht Köln hat zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung für Rechnungen i. S. v. § 14c UStG Stellung genommen (Az. 8 K 1057/20).

Gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schulde, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweise, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt sei (unberechtigter Steuerausweis), den ausgewiesenen Betrag. Nach Satz 2 der Norm gelte das Gleiche, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechne und einen Steuerbetrag gesondert ausweise, obwohl er nicht Unternehmer sei oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführe.

Die Rechnung, die im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG zu einem unberechtigten Steuerausweis führe, müsse nicht alle Angaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reiche es aus, dass das Dokument als Abrechnung über eine (angebliche umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründe, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Danach reiche es aus, wenn es sich um ein Dokument handele, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweise. Bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthalte, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, seien auch bei Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen.

Eine Leistungsbeschreibung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erfordere die Angabe der Menge und der Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder des Umfanges und der Art der sonstigen Leistung. Angaben tatsächlicher Art zur Identifizierung der Leistung müssten eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Das setze voraus, dass entweder der Rechnungstext selbst eine hinreichende Leistungsbeschreibung in dem Abrechnungspapier enthalte oder eine Bezugnahme auf andere, eindeutig gekennzeichnete Unterlagen erfolge. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.