Wenn ein Vermieter zu Unrecht die Belegeinsicht verweigert, begründet dies keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bereits geleisteter Betriebskosten. Eine verweigerte Belegeinsicht rechtfertigt aber den Zurückbehalt laufender Betriebskostenvorauszahlungen. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 150/20).
Der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung erhob vor dem Amtsgericht München gegen seine Vermieterin Klage auf Rückzahlung geleisteter Nachzahlungen. Der Mieter begründete seinen Anspruch damit, dass ihm die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung verweigert wurde. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies sie das Landgericht München I ab. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Mieter könnten in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigert. Dies gelte auch für preisgebundenen und öffentlich geförderten Wohnraum. Mietern stehe aber bei einer verweigerten Belegeinsicht ein (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu. Durch diesen Einbehalt könnten sich Mieter schadlos halten und Druck auf den Vermieter ausüben. Zudem könnten Mieter Klage auf Vorlage der Belege erheben.