Verschiedene Situationen und Zustände des realen Lebens können steuerliche Folgen herbeirufen. Dazu zählt z. B. das „Abfärben“, wenn verschiedene Gegenstände oder Menschen zu nahe beieinander stehen. Dies passiert im Ertragsteuerrecht dadurch, dass Wirtschaftsgüter (in der Regel Gebäude oder Grundstücke) einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft mit oder ohne Miet-/Pachtzahlung zur Nutzung überlassen werden (die Gesellschaft wird Besitzgesellschaft). Die Kapitalgesellschaft wird als Betriebsgesellschaft bezeichnet. Die Personengesellschaft erzielt in diesen Fällen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei den Gesellschaftern der Einkommensteuer unterliegen. Wenn aber ein oder mehrere Gesellschafter dieser Personengesellschaft auch Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind und sie die Mehrheit der Stimmrechte der Kapitalgesellschaft haben, d. h. dadurch diese Gesellschaft beherrschen, dann werden die Vermietungseinkünfte bei der Personengesellschaft zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.
Aber nicht nur die Einkünfte aus der Vermietung an die beherrschte Kapitalgesellschaft sind davon betroffen, sondern alle Einkünfte, auch aus der Vermietung an fremde Mieter oder Zinseinkünfte bzw. Dividenden. Das ist dann die eingangs erwähnte „Abfärbung“. Diese Konstellation wird im Steuerrecht als Betriebsaufspaltung bezeichnet. Sie geht auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus 1971 (Az. GrS 2/71) zurück.
Diese Umqualifizierung der Einkünfte hat viele Folgewirkungen. Zunächst führt sie zur Gewerbesteuerpflicht des gesamten Gewinns bei der Personengesellschaft. Weiterhin sind auch sämtliche Verkäufe oder Entnahmen von Grundstücken oder sonstigem Vermögen aus der Personengesellschaft unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung steuerpflichtig (die 10- Jahres-Frist gilt nicht!). Bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen gem. § 141 AO muss der Gewinn durch Bilanzierung mittels einer kaufmännischen Buchführung ermittelt werden. Schließlich unterliegt die Personengesellschaft auch der steuerlichen Außenprüfung nach den §§ 193 ff. AO.
Besonders unangenehm und teuer können die steuerlichen Folgen dann werden, wenn die Beherrschung und damit Betriebsaufspaltung ungeplant eintritt oder entfällt. Dies kann z. B. durch die Schenkung von Anteilen oder durch den Erbanfall von Todes wegen passieren. Fällt die Beherrschung weg, dann hat dies automatisch die Betriebsaufgabe der Personengesellschaft zur Folge. Die Bewertung des Vermögens der Gesellschaft erfolgt zum gemeinen Wert, sodass sämtliche stillen Reserven versteuert werden müssen, ohne dass den Gesellschaftern wie bei einer Veräußerung auch Liquidität zufließt.
Gegen diese ungeplante fiktive Veräußerung können und sollten Gestaltungen ergriffen werden, die dies verhindern.