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29. Juni 2022 – Tax
Zum Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerpflichtiger die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen kann (Az. VIII R 24/19).

Im Streitfall erzielte der Kläger als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. In den Streitjahren 2009 und 2013 bildete der Kläger für die künftige Anschaffung eines Pkw jeweils einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i. H. v. 20.000 Euro (2009) sowie i. H. v. 8.000 Euro (2013). Am 06.09.2011 schaffte der Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug vom Typ A an. Für das Fahrzeug nahm er im Jahr 2013 eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG in Anspruch. Er nutzte das Fahrzeug, bis er am 08.11.2016 ein weiteres gebrauchtes Fahrzeug vom Typ A anschaffte. Beide Fahrzeuge ordnete der Kläger seinem Betriebsvermögen zu. Darüber hinaus wurde im Betriebsvermögen des Klägers ein Pkw vom Typ B geführt, der von der Klägerin, die als Angestellte in der Kanzlei des Klägers tätig war, auch für private Fahrten genutzt wurde. Für Privatfahrten standen dem Kläger bis Januar 2014 ein Pkw vom Typ C, von Februar 2014 bis November 2016 ein Pkw vom Typ D und von Dezember 2016 bis Dezember 2017 ein Fahrzeug vom Typ E zur Verfügung. Das beklagte Finanzamt veranlagte den Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zunächst erklärungsgemäß. Betriebsprüfer gelangten später zu der Ansicht, dass die in den Streitjahren angeschafften Pkw auch für private Zwecke genutzt worden seien. Weil die von dem Kläger geführten Aufzeichnungen über die betrieblichen Fahrten nicht als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anzuerkennen seien, sei der private Nutzungsanteil nach der sog. 1 %-Methode zu berechnen. Dementsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt worden seien. Die in den Streitjahren gebildeten Investitionsabzugsbeträge und die in Anspruch genommene Sonderabschreibung machte der Prüfer deshalb rückgängig. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht Münster keinen Erfolg (Az. 7 K 2862/17).

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf und wies die Sache an das Finanzgericht Münster zurück. Dieses habe zu Recht entschieden, dass der Kläger die von ihm behauptete fast ausschließliche betriebliche Nutzung der beiden Pkw nicht durch Vorlage von ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern nachgewiesen hat. Allerdings scheide bei Vorliegen nicht ordnungsgemäßer Fahrtenbücher ein Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung im Rahmen von § 7g EStG nicht aus. Nach der neueren Rechtsprechung des III. Senats des BFH (Az. III R 62/19), sei der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er könne entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze auch durch andere Beweismittel geführt werden.