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29. Juni 2022 – Tax
Umsatzsteuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG begründet (Az. V R 37/21 (V R 16/19)).

Im vorliegenden Fall versteuerte die Klägerin ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Im Streitjahr 2012 erbrachte sie eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung an die T GmbH auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung. Demnach vermittelte sie ein Grundstücksgeschäft für die GmbH. Als Gegenleistung sollte sie 1 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer, zahlbar in fünf Teilbeträgen von jeweils 200.000 Euro jährlich, erhalten. Nach Ansicht der Klägerin sei der Vertrag als „Best-Case-Vereinbarung“ auszulegen. Das Gesamthonorar habe nicht von vornherein festgestanden, sondern sei vom Ausgang des Grundstücksgeschäfts abhängig gewesen. Dementsprechend sei die erste erhaltene Teilzahlung in 2013 nicht als Ratenzahlung zu verstehen, sondern als Abschlag unter der Bedingung, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme. Das beklagte Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin aufgrund der bereits im Streitjahr 2012 steuerpflichtig erbrachten Vermittlungsleistung das gesamte Vermittlungshonorar zu versteuern habe.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt (Az. 3 K 1816/18). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei mit Ausnahme des ersten im Folgejahr 2013 vereinnahmten Betrags von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG auszugehen. Im Revisionsverfahren setzte der Bundesfinanzhof das Verfahren aus und legte dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH urteilte, dass weder Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL noch Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL auf Ratenzahlungsvereinbarungen anzuwenden seien (Rs. C-324/20).

Nunmehr hob der Bundesfinanzhof das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs begründet die Vereinbarung einer Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Des Weiteren sei die Steuerentstehung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG), bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordere eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.