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27. Juni 2022 – Legal
In Tiefgarage einer Wohneigentumsanlage kein Recht zur Untersagung des Abstellens von E-Autos

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehrheitlich ein Verbot des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage beschließen. Ein solcher Beschluss verstößt gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. So entschied das Amtsgericht Wiesbaden (Az. 92 C 2541/21).

Auf der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen die Eigentümer mehrheitlich, dass das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage verboten ist. Begründet wurde dies mit einer höheren Brandgefahr von Elektrofahrzeugen. Gegen den Beschluss erhob eine der Wohnungseigentümerinnen Klage.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Der angegriffene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen gegeben, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Dieser unabdingbare Anspruch würde durch den Beschluss ins Leere gehen. Der einzelne Wohnungseigentümer könne zwar die Installation einer Lademöglichkeit erzwingen, dann aber anschließend nicht nutzen. Damit verstoße das Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage gegen das gesetzgeberische Ziel der Schaffung von Ladeinfrastruktur. Es sei unerheblich, ob von Elektrofahrzeugen tatsächlich eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Selbst wenn dies wahr sein sollte, rechtfertige dies angesichts des gesetzgeberischen Willens kein Verbot des Abstellens von Elektrofahrzeugen in der Tiefgarage.