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20. Juni 2022 – Tax
Mehrere Jahre nach Erbfall – Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten?

Das Finanzgericht Münster entschied zur Abzugsfähigkeit von Kosten als Nachlassverbindlichkeiten für einen Prozess, der erst mehrere Jahre nach dem Erbfall geführt wurde (Az. 3 K 785/20).

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind bei den Nachlassverbindlichkeiten die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Der Begriff “Kosten der Regelung des Nachlasses” sei weit auszulegen. Er umfasse die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen. Zu den Nachlassregelungskosten könnten demnach auch Kosten zählen, die dem Erben durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers entstehen. Wie der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG verwendete Begriff “unmittelbar” zeige, müssten die Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen. Die Abgrenzung zwischen Kosten der Nachlassregelung und Kosten der Nachlassverwaltung richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei Verfahrenskosten sei auf die Frage abzustellen, ob Ungewissheit über den Umfang des Nachlasses bestehe. Wenn der Erbe gerichtlich wirkliche oder vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche geltend mache, lägen Nachlassregelungskosten vor, wenn die Klage eines Erben dazu diene, das Bestehen nachlasszugehöriger Ansprüche des Erblassers und damit den Umfang des Nachlasses zu klären oder die Herausgabe von Nachlassgegenständen durch Dritte zu erwirken. Herrsche hingegen Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses und habe der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen, ende der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, seien keine Nachlassverbindlichkeiten. Für den sachlichen Zusammenhang von Rechtsverfolgungskosten mit dem Erwerb sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang diese Kosten letztlich erfolgreich zu einer Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche führen.

Ein enger zeitlicher Zusammenhang von Prozesskosten mit dem Erwerb sei gegeben, wenn die Klage unverzüglich nach dem Erbfall, d. h. ohne schuldhaftes Zögern erhoben wurde. Unverzügliches Handeln sei anzunehmen, wenn die Klage innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmenden angemessenen Prüfungs- und Vorbereitungszeit erhoben wird. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Erbfall und dem Prozessbeginn sei, desto höhere Anforderungen seien an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die Verzögerung und eines fehlenden Verschuldens des Klägers zu stellen.