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17. Juni 2022 – Legal
Absehen vom Fahrverbot – Vorliegen einer besonderen Härte muss erwiesen sein

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mind. 41 km/h indiziert grundsätzlich die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall eine solche unverhältnismäßige Härte darstellen. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter oder bloße Vermutungen genügen nicht. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 3 Ss-OWi 415/22).

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde deshalb nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht Wiesbaden die Geldbuße auf 320 Euro fest und hob das Fahrverbot auf. Der Betroffene hatte u. a. darauf hingewiesen, seit dem 01.10.2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Dies sei zu befürchten, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werde. Das Amtsgericht sah deshalb das Fahrverbot als besondere Härte an.

Das Oberlandesgericht hat hingegen das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben, mit welchem das verhängte Fahrverbot aufgehoben worden war. Die Feststellungen des Amtsgerichts deckten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160 Euro und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt. Wenn trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen sei, könne zwar von einem Fahrverbot abgesehen werden. Dies sei etwa anzunehmen, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Insoweit fehlten jedoch tragfähige Urteilsfeststellungen. Die Feststellungen des Amtsgerichts beruhten allein auf den Angaben des Betroffenen. Aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen, sei nicht dargelegt. So sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien. Das Oberlandesgericht hat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Frage, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde, treffen kann.