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14. Juni 2022 – Tax
Zum Auskunftsanspruch nach der Datenschutz-Grundverordnung

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Klägerin einen Informationsanspruch der über sie bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) gespeicherten Daten und ggf. einen Anspruch auf Korrektur dieser Daten nach Art. 14 DSGVO i. V. m. § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO hat (Az. II R 43/19).

Im Streitfall war die Klägerin eine im Ausland registrierte Gesellschaft. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z (FA Z) führte eine Fahndungsprüfung durch, die zu geänderten Bescheiden und in ein Klageverfahren führte. Zentraler Streitpunkt war die Frage, wo die geschäftliche Oberleitung der Klägerin tatsächlich ansässig war. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht kam es zu einer tatsächlichen Verständigung dahin, dass die geschäftliche Oberleitung sich bis 2008 im Inland, ab 2009 ausschließlich im Ausland befunden habe. In 2018 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf die o. g. Verständigung beim beklagten Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Änderung der über sie bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) gespeicherten Daten. Auf dem Auszug vermerkte die Klägerin auch Löschungs- und Änderungswünsche, die sich im Wesentlichen gegen eine Ansässigkeit in Deutschland richteten. Das BZSt lehnte den Antrag ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz – vor dem Finanzgericht Köln – keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies die hiergegen gerichtete Revision zurück, denn das Finanzgericht Köln habe zu Recht erkannt, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf Auskunft noch auf Änderung der Datensätze bei der IZA besitzt. Ansprüche aus der DSGVO seien in zulässiger Weise durch die Abgabenordnung eingeschränkt worden.