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9. Juni 2022 – Tax
Zur Hinzurechnung bei Gewerbesteuer – Standplätze für mobile Verkaufsstände als fiktives Anlagevermögen

Bei Standplätzen, die ein Unternehmer auf wechselnden Märkten, bei Festivals und ähnlichen Veranstaltungen jeweils kurzzeitig (für die Dauer von einzelnen Tagen bis hin zu wenigen Wochen) anmietet, um dort an mobilen Verkaufsständen seine Waren zuzubereiten und zum Verkauf anzubieten, handelt es sich um fiktives Anlagevermögen. Die insoweit aufgewandten Nutzungsentgelte unterliegen daher der Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG). So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 1 K 854/21).

Gegenstand der Hinzurechnung sind Miet- und Pachtzinsen (§§ 535 ff. BGB). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis sein. Dies ist der Fall, wenn Schwerpunkt gemischter Verträge die Freiflächenmiete ist. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Die Anmietung des jeweiligen Standplatzes gegen Entgelt bilde das wesentliche Element der Vertragsverhältnisse. Soweit darüber hinaus Pflichten der Vertragsparteien bestanden, stellten sie sich als Nebenleistungen dar. Denn der Klägerin komme es gerade darauf an, unter Ausschluss anderer Händler für die Dauer der Veranstaltung oder des Marktes eine Standfläche zu erhalten, von der aus sie ihr Gewerbe ausüben könne. Etwaige weitere Leistungen der Veranstalter oder Marktbetreiber oder die Bereitstellung von Strom und eine Reinigung der Flächen seien für die Klägerin nur im Hinblick auf die Zubereitung der Brote und deren Verkauf im Rahmen ihres Standplatzes von Nutzen.

Der Begriff des Anlagevermögens sei nach allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen zu bestimmen. Anlagevermögen seien danach die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Das seien die zum Gebrauch im Betrieb und nicht zum Verbrauch oder Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Für die Hinzurechnung nach § 8 GewStG sei darauf abzustellen, ob die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Mieters oder Pächters gehörten, wenn er ihr Eigentümer wäre. Nach diesem Maßstab seien die angemieteten Standflächen nach ihrer Art und ihrer Nutzung im Geschäftsbetrieb der Klägerin und bei weitestmöglicher Orientierung an deren betrieblichen Verhältnissen dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen.